die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow - das Kindeswohl einer 5-jährigen ist ihr egal - sie enteignet den Vater vom Sorgerecht


dieser Blog ist Bestandteil der Webseite :

  • rechtsbeugung-richter.de



  • Richterin Gebhardt, Abteilung 22, Amtsgericht Pankow/Weißensee

    es ist wohl nicht angebracht, dass eine Richterin sich von persönlichen Befindlichkeiten treiben läßt - und richterliche Handlungen nicht mehr nach "Recht und Gesetz" ausrichtet. Durch dieses Verhalten wird der Rechtsstaat unterwandert. In der Demokratie sollte das Handeln nach "Recht und Gesetz" das Normale sein, dies ist im AG Pankow/Weißensee nicht gesichert


    Meine Meinung :

    Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, sollte nie wieder über Kindeswohl zu befinden haben.


    § 36 Vergleich

    (1) 1 Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. 2 Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

    ein solcher Vergleich hat aber in schwierigen Fällen nur einen Sinn, wenn solche Vereinbarungen durch Billigung durch den Richter bestätigt werden und die Vollstreckbarkeit abgehandelt wird.

    dies geschieht durch :

    § 156 - Hinwirken auf Einvernehmen

    (1) 1 Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2 Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. 3 Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 4 Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. 5 Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

    (2) 1 Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). 2 Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

    weiterhin muß die Vollstreckbarkeit nach § 89 FamFG festgelegt werden, um einen sinnvollen Vergleich zu erstellen.

    § 89 - Ordnungsmittel

    (1) 1 Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. 2 Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. 3 Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

    (2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

    (3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 2Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

    Richterin Gebhardt zeigt absolut kein Bemühen, eine Annäherung der Eltern zu erwirken

    die Richterin Gebhardt erklärt nicht die Biligung der Vereinbarung und auch nicht die Vollstreckbarkeit

    damit wird der Vergleich praktisch eine "Nullnummer" - warum macht die Richterin dieses ?

    der Rechtstreit wird im Komplex auf der Webseite hjwellmann.de dargestellt.
    es geht um ein Verfahren, welches in häuslicher Gewalt der Mutter gegen Vater und Kind seine Basis hatte.Nach einer anfänglich korrekten Handlung durch die Richterin erfolgten sofort das Unterlaufen der Vereinbarungen der Eltern durch das Jugendamt Pankow.
    dieses unmögliche Verhalten des Jugendamtes Pankow wird nicht durch die Richterin unterbunden, statt dessen läßt sie sich vor den Karren des Jugendamtes Pankow spannen, wo Angst bezüglich Schadensersatz wegen der Fehler von Frau Howe bestehen.
    Daraus abgeleitet wurde vom Jugendamt Pankow die Taktik, dem Vater, der drei Jahre das Kind allei gut versorgt hat, das Sorgerecht wegzunehmen, da dann kein Schadensersatz im Namen des Kindes vom Vater realisiert werden können. Deshalb wurde gemeinsam mit dem Gericht und anderen Gehilfen mit vollkommen rechtswidrigen Methoden das Sorgerecht entzogen.

    in diesem Zuge gab es eine Ablehnung der Richterin wegen Lügen und Verleumdungen des Vaters durch die Richterin, ab diesem Zeitraum war eine normale Handlungsweise durch die Richterin nicht mehr gewährleistet.
    überhaupt nicht nachvollziehbar ist, wieviel Richter der Richterin mit rechtsfremden Handeln beispringen, Da zeichnen sich im Amtsgericht Pankow besonders die Richter Gellermann und Dittrich aus. dieses nimmt aber auch beim Kammergericht Berlin seine Fortsetzung. Da scheut man sich auch nicht Anträge einfach falsch anderen Verfahren zuzuordnen und auch sachfremd falschen Personen unterzuschieben, nur um die Bestätigung der Ablehnung der Richterin Gebhardt zu vermeiden.

    § 48 - Abänderung und Wiederaufnahme
    (1) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. 2In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
    (2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
    (3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

    § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
    (1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
    (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

    es wurde am 3.3.2019 die Abänderung und Wiederaufnahme nach § 48 FamFG Abs. 1 des Beschlusses vom 8.11.2018 Az. : 22 F 3123/16 AG Pankow/Weißensee beantragt, da sich die Sach- und Rechtslage geändert haben.

    Begründung :
    1. Kindeswohlgefährdung
    das Kind hat ab Beginn der Festlegung vom 8.11.18 sofort moniert, sie möchte nicht bei Mama wohnen, sie will bei Papa wohnen. Damit ist die Feststellung der Gutachterin bezüglich der höheren Bindung von der Tochhter zur Mutter absurdum geführt. Und die diesbezügliche Bezugnahme der Richterin auf das Gutachten ist nicht mehr haltbar. Es zeigt sich, dass das Kind eine größere Bindung zum Vater hat.
    ............. hat morgens vor dem Aufstehen weinend im Bett gelegen Sie will nicht in den Kindergarten, sie will bei Papa bleiben Erst nach der Info, dass Mama sie heute noch nicht abholt, ließ sie sich beruhigen
    z.B. : An Dienstag den 5.2.19 hat sie morgens ca 90 Min in Weinkrämpfe verbracht , und eine Stunde für die Übergabe an ihre beste Freundin Neele in der Kita benötigt.
    ständige Beeinflussung des Kindes durch die Mutter
    Mama schon gesagt, dass sie bei Papa wohnen möchte.
    Mama hat aber gesagt, dass geht nicht.
    Mama sagt, Papa kocht kein Essen und Papa hat an den Beine gezogen, und das ist nicht wahr.
    .......... hat mir jetzt erzählt : sie hat von der Mama bei der Begutachtung Überraschungsgeschenke bekommen (z.B. Spyder Man), wenn sie Frau Fuchs das Richtige erzählt hat. (Beeinflussung des Kindes)
    2. Einschränkungen beim Umgang
    Von der Mutter wird gegen das Kindeswohl gehandelt, sie hat mit nachfolgenden Schriftverkehr dem Großvater untersagt das Kind von der Kita abzuholen.
    3. Beeinflussung des Kindes
    Die Mutter wirkt mit den verschiedensten Beeinflussungen des Kindes :
    - der Vater kümmere sich nicht um sie
    - Mama sagt immer die Unwahrheit, Papa kocht kein Essen und Papa hat an den Beinen gezogen, ich sage immer bla,bla,bla
    - sie hat von der Mama Überraschungsgeschenke bekommen, wenn sie Frau Fuchs das Richtige erzählt hat. (Beeinflussung des Kindes)
    - sie soll nicht mit Neele spielen
    - Papa ist zu allen böse
    - Mama sagt immer, ich soll nichts sagen und wir haben ein Geheimnis
    - Mama trinkt 6 Flaschen Bier am Tag, sie hat Alkoholkontrolle gemacht in meinem Mund gerochen
    - Mama kann lügen, aber lieb sein kann sie nicht
    - Da ........... die Mutter liebt, wird sie durch solche Beeinflussungen, die von ihr auch als diese erkannt werden, erheblich in Loyalitätskonflikte versetzt.
    4. keine Aussicht auf gemeinsame Beratung
    Die Mutter wurde lehnt seit Jahren eine Beratung der Eltern ab.
    auch aktuell zeigt die Mutter, dass eine gemeinsame Beratung nicht von ihr vorgesehen ist.
    5. fehlerhaftes Gutachten
    (Bundeverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/ 14). Das Gericht muss sich mit dabei mit substantiierten Einwänden gegen ein Gutachten konkret und nachvollziehbar auseinandersetzen. Dabei sind die im Einzelnen vorgetragenen Argumente gegeneinander abzuwägen, ein pauschaler Verweis, dass der Gutachter für das Gericht „schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend“ dargelegt habe, wie er zu seinen Schlussfolgerungen komme reicht hier nicht aus (vgl. BGH, Senatsurteil vom 15.06.1998 – IV ZR 206/97). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Privatgutachten substantiiertes Parteivorbringen darstellen (BGH Urteil vom 10.10.2002 – IV ZR 10/00, welche bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit gerichtlichen Gutachten nicht pauschal übergangen werden dürfen (BGH, Urteil vom 17.10.2001 – IV RZ 205/00).
    Herr Prof. Dr. Leitner hat die Einschätzung übergeben, dass das Gutachten, wegen grundsätzlichen Mängeln und Fehlern bei der Erstellung durch die Gutachterin, nicht verwertbar ist. Im Einzelnen wurden folgende Begründungen angegeben : zur Akteneinsicht fehlt die Vorgabe einer nachvollziehbaren Methode, es ist über die Qualität keine Einschätzung möglich die Angaben sind nicht transparent und systematisch gestaltet. Bei den Interview fehlt die Vorgabe der Gesprächsleitfaden, die Angaben erscheinen willkürlich und unsystematisch die Methode Heidelberger Interaktionen an sich ist gut, aber hier fehlt der Beratungskontex und die Durchführungsbestimmungen wurden nicht eingehalten und somit sind die Betrachtung nicht nutzbar. (die Interaktionen muss in Abwesenheit der Gutachterin erfolgen, was hier nicht der Fall war) die anderen Test wurden ohne Angabe der Leitfaden und Systematik durchgeführt die aus der Fragestellung sich hauptsächlichen ergebenen Persönlichkeitstest wurden nur in ungenügenden Umfang und unqualifiziert realisiert es fehlt die Approbation des Gutachters die Angaben zur Literatur sind ungenügend und die verwendete Literatur ist nicht aktuell
    Damit ergibt sich, dass der Bezug im Beschluss vom 8.11.18 auf das Gutachten nicht tragbar ist. Dieses hat sich auch durch das Verhalten von ............ in der Praxis deutlich gezeigt.

    Antrag Abänderung nach § 48 vom 3.3.2019


    seit über 7 Monaten erfolgt von der Richterin Gebhardt keine Reaktion.
    nicht einmal zu einem gerichtlichen Hinweis fühlt sie sich verpflichtet !

    es sind nur drei Gründe denkbar : Faulheit , Unfähigkeit und Mutwilligkeit .

    vollkommen unakzeptabel ist es wohl, dass dieses von der Gerichtspräsidentin Frau Abel toleriert und gestützt wird.

    in der freien Wirtschaft wären solche Mitarbeiter geschasst worden ! - aber beim AG Pankow wird dieses Verhalten der Richterin nur gedeckelt .

    das Amtsgericht Pankow entwickelt sich zur "Gesetz- und Rechtsfreien Zone", um persönliche Interessen durchsetzen zu können


    "Kindeswohl" ist im Amtsgericht Pankow ein Fremdwort .... es braucht nicht beachtet werden ?


    

    LINKS - die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, bearbeitet ein Vielzahl von Verfahrensanträge einfach nicht, in den unten stehenden Links auf Webseiten verwiesen, die jeweils Detailbeschreibung zu den einzelnen Anträgen darstellen.

    - klicken sie auf den Pfeil

    zum Erfassen der Zusammenhänge informieren Sie sich bitte unter der Adresse : hjwellmann.de
    klicken Sie dazu auf den Button "Willkür-Kammergericht"


  • Willkür
    hjwellmann.de

  • Willkür
    hjwellmann.de


  • 

    LINKS von Webseiten in dieser Sache

    - klicken sie auf den Pfeil

    LINKS von Webseiten über Willkür

    - klicken sie auf den Pfeil

    LINKS zu Artikeln Willkür und Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt

    - klicken sie auf den Pfeil

    LINKS zu Gerichtsurteile - Sorgerecht

    - klicken sie auf den Pfeil

    LINKS zu Gerichtsurteile - Umgangsrecht

    - klicken sie auf den Pfeil

    LINKS zu Gerichtsurteile - Unterhalt

    - klicken sie auf den Pfeil

    LINKS zu Gerichtsurteile - Aufenthaltsbestimmungsrecht

    - klicken sie auf den Pfeil

    LINKS zu Gerichtsurteile - Ablehnung der Richter und Sachverständigen

    - klicken sie auf den Pfeil

    LINKS zu Gerichtsurteile - zu Problemen bei Rechtsbeugung, Aufklärung, rechtliche Gehör

    - klicken sie auf den Pfeil


    Besucherzahl der Seite :

    1160